Wettbewerbsklausel

Wettbewerbsklausel
Konkurrenzklausel.
I. Begriff:Vereinbarung, i.d.R. zwischen dem Unternehmer und seinen Angestellten (aber auch mit Gesellschaftern, Handelsvertretern, Geschäftsführern einer GmbH etc.), die den Unternehmer vor Wettbewerb nach Beendigung des Dienstverhältnisses schützen soll (während des Dienstverhältnisses  Wettbewerbsverbot). Das bedingt, dass der Angestellte in seiner gewerblichen Tätigkeit behindert wird. Für  Auszubildende und  Volontäre ist W. daher nichtig, um diese in ihren zukünftigen beruflichen Möglichkeiten nicht einzuengen.
- Ausnahme: Wenn in den letzten drei Monaten der Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis vereinbart wird (§ 5 BBiG).
II. Beschränkungen:Die mit Angestellten vereinbarte W. ist durch das Gesetz wesentlichen Beschränkungen unterworfen, um den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schützen.
- 1. Für Handlungsgehilfen: Wettbewerbsverbot.
- 2. Für Handelsvertreter u.a.: Schriftform und Aushändigung einer Urkunde ist erforderlich. Das W. darf nicht länger als zwei Jahre andauern. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 90a HGB).
- 3. Wird das Dienstverhältnis etc. wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers aufgelöst, so kann sich der Verpflichtete von der W. innerhalb eines Monats nach der Kündigung durch schriftliche Erklärung lossagen (§§ 75 I, 90a III HGB).
- 4. Die gesetzlichen Vorschriften sind unabdingbar (§§ 75d, 90a IV HGB).
III. Vertragsstrafe:Zur Durchsetzung der W. kann  Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 75c HGB). Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann von dem Richter herabgesetzt werden (§§ 75c I 2 HGB, 343 BGB). Daneben besteht Anspruch auf Erfüllung der W. oder auf Schadenersatz.
- Ausnahme: Wenn Unternehmer nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, § 75c II HGB.

Lexikon der Economics. 2013.

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